priorphilip schrieb:
Wo muss denn eigentlich das StVO Gelump montiert sein? Nur auf der Strasse oder gilt abseits der Strassen auch die Pflicht eines zugelassenen Fahrzeugs?
Hintergrund meiner Frage: Ich erwäge derzeit den Erwerb eines nicht zulassungsfähigen Sporttrialers (keine Papiere / kein StVO)
Meine These Nr 1: Wenn ich auf Waldwegen erwischt würde, träfe mich nur der Zorn des Försters und die heroische Hinnahme seines Bussgeldes. Mit Versicherungsbetrug und dem ganzen Zeugs hätte es nix zu tun.
//EDIT: These Nr 2 hat sich erledigt
Da täuscht du dich mit deiner These:
Geltungsbereich der StVZO, StVO usw. ist die BRD! Da gehört auch der Waldweg, die Kiesgrube, der Wald usw. dazu, solange kein Zaun rundrum ist!
z.B.:
Bay. VollzBek-StVO:
AllMBl 1991, 650 Forststraßen, auch wenn sie Privatstraßen sind, unterliegen in aller Regel dem Straßenverkehrsrecht, weil sie tatsächlich einem unbegrenzbaren Personenkreis (wenn auch zum Teil nur in beschränkter Weise) zur Benutzung offen stehen.
oder
OLG Braunschweig v. 21.06.1963 - VRS 26, 220 Der Verkehr auf einer 1 km langen privaten Zufahrtstraße zu einem Steinbruch muss als öffentlicher Verkehr angesehen werden, weil die Fahrer der abholenden Lkw weder durch ein besonderes persönliches Verhältnis untereinander noch mit dem Steinbruchbesitzer verbunden sind und dieser auch wegen der Länge und des Kurvenreichtums der Straße zur Überwachung und Ausschließung Unbefugter nicht in der Lage ist.
(Quelle Verkehrslexikon.de)
Einzig: wo kein Kläger, da kein Richter!