Hier ein Auszug aus unserem letzten Händler-Rundschreiben, das eigentlich alles erklärt:
Zum 01.01.2017 wurde die EURO 4 Abgasnorm eingeführt. Ab diesem Datum konnten noch nicht zugelassene Fahrzeuge der Euronorm 3 nur noch mit Ausnahmegenehmigung zugelassen werden.
Am Montag, 31.12.2018 ( Zulassungsstellen werden ggf. an diesem Tage geschlossen haben) endet nun die Frist für die letztmalig mögliche Zulassung der Fahrzeuge, für die eine Ausnahmegenehmigung von KBA erteilt wurde.
Ab dem 01.01.2019 ist eine Neuzulassung von EURO 3 Fahrzeugen unwiderruflich NICHT mehr möglich!
Wir haben seit Ende 2016 dieses Thema wiederholt kommuniziert und es sollte damit jedem Partner bekannt sein.
Sollten bis zum 31.12.2018 noch Anfragen auf Ausnahmegenehmigung gestellt werden, dann gilt folgendes Vorgehen:
1. Abfrage einer Herstellerbescheinigung bei BETA (Redcat) unter Angabe der Fahrgestellnummer und der genauen ABE/Homologationsnummer an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
2. Der Halter muss dann über die Zulassungsstelle beim KBA unter Vorlage der Herstellerbescheinigung eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Aufgrund des zeitnahen Jahresende, empfehle ich bim KBA anzurufen und abzufragen, ob eine zeitnahe Bearbeitung noch erfolgen kann. Hierauf haben wir keinen Einfluss!
ACHTUNG: Für Sportenduros der RR-Baureihe mit der ABE-Nr. e1*..... 0463..... ist KEINE Ausnahmegenehmigung mehr möglich da das maximale Kontingent pro ABE-Nr. von 100 Genehmigungen bereits erreicht wurde!
3. Nach Erteilung der KBA-Ausnahmegenehmigung muss das betroffene EURO 3 Fahrzeug bis zum 31.12.2018 zugelassen werden.
Für Partner, die unsicher sind, ob noch nicht zugelassenen Bestandsfahrzeuge mit EURO 4 oder EURO 3 ausgestattetet sind:
Fahrzeuge mit EURO 4 haben in der 10. Stelle von links der Fahrgestellnummer ein H = MDY 2017 oder J = MDY 2018 oder K = MDY 2019 stehen. Weiterhin ist in der Handelsbezeichnung im KFZ-Brief EURO 4 aufgeführt.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Überprüfung der Zulassungsfähigkeit von Fahrzeugen aufgrund Fristablauf des Gesetzgebers nicht in die Verantwortlichkeit von Betamotor fällt und wir keinerlei Haftung für ein Versäumnis übernehmen können.