Strafprozeßordnung (StPO)
§ 127 Vorläufige Festnahme
(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.
jeder darf jeden strauchdieb festhalten wenn dieser versucht sich zu verdrücken.
Identitätsfeststellung und Wohnsitz braucht es sicher nicht.
wenn das nicht gerade deine Frau ist wird es sicher schwierig nach dem Ausweis zu fragen und den festen Wohnsitz herauszufinden