Eine abnehmbare Anhängerkupplung muss bei Nichtgebrauch demontiert werden. Nicht nur die Versicherer stellen sich da quer, es droht sogar ein Bußgeld. Nachlesen kann man das in der STVZO, (nicht mit der STVO verwechseln) und im Bußgeldkatalog. Z. B. steht da:
Zitat:
§30c (1) STVZO: Vorstehende Außenkanten
"Am Umriss der Fahrzeuge dürfen keine Teile so hervorragen, dass sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden."
Eine abnehmbare Anhängerkupplung gehört Zweifelsfrei in die Kategorie "vermeidbare Gefährdung".
Zudem bestätigt §60 Abs. 1 STVZO die Vermutung, dass das Kennzeichen nicht verdeckt sein darf.
da ich kein geld über habe wird sie halt abmontiert...